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Kennzeichen bei Umzug behalten – was gilt?

Redaktion Zulassung-Profi
KFZ-Informationsdienst — Daten geprüft anhand offizieller Behördenquellen und KBA-Registern.

Veröffentlicht: 2026-06-24 · Aktualisiert: 2026-06-24

Seit dem 1. Januar 2015 dürfen Autofahrer ihr Kennzeichen bei einem Umzug behalten, auch wenn sie in einen anderen Landkreis oder ein anderes Bundesland ziehen. Das Fahrzeug muss lediglich bei der neuen Zulassungsstelle umgemeldet werden. Eine Ausnahme gilt nur beim Umzug ins Ausland. (§ 13 Abs. 3 FZV, Stand 2015, unverändert gültig)

Kennzeichen beim Umzug behalten — Regelung seit 2015

Die Kennzeichenmitnahme seit 2015: was die Regelung erlaubt

Bis Ende 2014 war ein Kennzeichenwechsel beim Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk Pflicht. Wer von München nach Hamburg zog, musste Kennzeichen abgeben und neu beantragen. Seit dem 1. Januar 2015 ist das anders: Das Kennzeichen darf am Fahrzeug bleiben, solange das Fahrzeug in Deutschland zugelassen bleibt. Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 3 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung).

„Mitnehmen“ heißt: Das Kennzeichen behält seine Gültigkeit. Es muss nicht neu zugeteilt werden. Das alte Kürzel bleibt erhalten, auch wenn der Wohnort längst in einem anderen Bezirk liegt.

Weitere Informationen zur Regelung veröffentlicht das Kraftfahrt-Bundesamt auf kba.de.

Wann darf man das Kennzeichen behalten — und wann nicht?

Situation Kennzeichen behalten?
Umzug in anderen Landkreis, gleiches Bundesland Ja
Umzug in anderes Bundesland Ja
Umzug ins Ausland Nein — deutsches Kennzeichen muss abgegeben werden
Fahrzeugwechsel (neues Auto) Nein — neues Kennzeichen für neues Fahrzeug nötig
Wunschkennzeichen beim Umzug behalten Ja — die Kombination bleibt gültig

Beim Umzug ins Ausland, auch in andere EU-Länder, muss das Fahrzeug abgemeldet und das Kennzeichen zurückgegeben werden. Im neuen Wohnsitzland gilt die dortige Zulassungspflicht.

Ummeldung nach dem Umzug: die Schritte im Überblick

Schritt 1: Ummeldung bei der neuen Zulassungsstelle

Nach dem Umzug muss das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle im neuen Wohnort umgemeldet werden. Das Gesetz verlangt dies „unverzüglich“ nach dem Wohnortwechsel (§ 13 Abs. 1 FZV). In der Praxis bedeutet das: innerhalb von ein bis zwei Wochen, nachdem die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgt ist. Wer länger wartet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 250 Euro.

Schritt 2: Unterlagen bereithalten

Personalausweis, Zulassungsbescheinigung Teil I und II sowie der Hauptuntersuchungs-Nachweis müssen vorliegen. Eine eVB-Nummer ist bei einer reinen Ummeldung ohne Halterwechsel in der Regel nicht erforderlich.

Schritt 3: Kennzeichen behalten oder tauschen

Das alte Kennzeichen bleibt gültig. Wer ein neues möchte, etwa mit dem Kürzel des neuen Wohnorts, kann vorab ein Wunschkennzeichen für den neuen Wohnort reservieren.

Schritt 4: Ummeldung online beauftragen

Wer keinen Behördengang machen möchte, kann die Ummeldung online beauftragen.

Ummeldung ohne Behördengang — online beauftragen

Wunschkennzeichen beim Umzug — bleibt es gültig?

Ja. Wunschkennzeichen behalten ihre Gültigkeit beim Umzug in einen anderen Bezirk. Das Kürzel des alten Wohnorts bleibt am Fahrzeug, auch wenn die neue Adresse woanders liegt. Das Fahrzeug muss zwar umgemeldet werden, die Wunschkombination selbst ändert sich dabei nicht.

Wer das Kürzel des neuen Wohnorts bevorzugt, muss das alte Kennzeichen abgeben und ein neues beantragen. Die Gesamtkosten dafür: 2,60 Euro Reservierungsgebühr plus 10,20 Euro Zuteilungsgebühr (= 12,80 Euro), zuzüglich der Kosten für neue Kennzeichenschilder. Alle Beträge sind Richtwerte nach GebOSt, Stand 2026.

Versicherung nach dem Umzug: muss man etwas ändern?

Ja, aber es ist kein großer Aufwand. Die Versicherung muss über den neuen Wohnort informiert werden, weil sich die Regionalklasse ändern kann. Das beeinflusst den Beitrag. Es geht nicht um eine Kündigung, sondern um eine Vertragsänderungsmitteilung.

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Häufige Fragen zur Kennzeichenmitnahme

Muss ich das Kennzeichen abgeben, wenn ich in einen anderen Landkreis ziehe?

Nein. Seit dem 1. Januar 2015 darf das bisherige Kennzeichen beim Umzug in einen anderen deutschen Landkreis oder ein anderes Bundesland behalten werden (§ 13 Abs. 3 FZV). Das Fahrzeug muss lediglich bei der neuen Zulassungsstelle umgemeldet werden. Das Kennzeichen selbst bleibt unverändert gültig.

Wie lange habe ich Zeit, das Auto nach dem Umzug umzumelden?

§ 13 Abs. 1 FZV verlangt die Ummeldung „unverzüglich“ nach dem Wohnortwechsel. In der Praxis gilt: bis zu zwei Wochen nach der Ummeldung beim Einwohnermeldeamt. Wer länger wartet, riskiert eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 250 Euro. Die Ummeldung kann persönlich bei der Zulassungsstelle oder über einen Online-Zulassungsdienst erledigt werden.

Kann ich beim Umzug ein neues Wunschkennzeichen mit dem Kürzel des neuen Wohnortes bekommen?

Ja. Wer das Kürzel des neuen Wohnorts möchte, kann bei der neuen Zulassungsstelle ein Wunschkennzeichen beantragen. Die Verwaltungsgebühren dafür betragen insgesamt 12,80 Euro (2,60 Euro Reservierung + 10,20 Euro Zuteilung, GebOSt, Stand 2026), hinzu kommen die Schilderkosten. Das alte Kennzeichen muss dabei abgegeben werden.

Bleibt ein Wunschkennzeichen gültig, wenn ich in einen anderen Bezirk umziehe?

Ja. Das Wunschkennzeichen bleibt gültig. Das bisherige Kürzel kann auch nach dem Umzug in einen anderen Bezirk am Fahrzeug bleiben. Das Fahrzeug muss zwar umgemeldet werden, aber die Wunschkombination behält ihre Gültigkeit.

Was passiert mit meinem Kennzeichen, wenn ich ins Ausland ziehe?

Beim Umzug ins Ausland, auch innerhalb der EU, muss das deutsche Fahrzeug abgemeldet und das Kennzeichen zurückgegeben werden. Im neuen Wohnsitzland muss das Fahrzeug nach den dortigen Vorschriften neu zugelassen werden. Das deutsche Kennzeichen kann nicht mitgenommen werden.

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